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HÖCHSTGERICHT

 

Urteilsnummer: 590/2015

 

Zusammenfassung

Nicht anerkannter Verein – Wahl neuer Mitglieder – Freimaurerverein – Disziplinarverfahren. Der Große Rat des 33. Grades für Griechenland des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus der Freimaurerei ist eine Vereinigung von Einzelpersonen ohne Gewinnabsicht, ist als Gewerkschaft organisiert und agiert, hat aber in der Regel nicht den Status einer Vereinigung, da dies erforderlich ist Formalitäten wurden nicht erfüllt (nicht anerkannter Verein). Verhängung einer endgültigen Löschungsstrafe im Rahmen des Disziplinarverfahrens der Freimaurervereinigung.

 

Körper der Entscheidung

Nummer: 590/2015

DER OBERSTE GERICHTSHOF VON GRIECHENLAND

A1 „Politische Abteilung“

FORMIERT von den Richtern: Anthony Zevgolis, Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof (der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs George Chrysikou konnte nicht teilnehmen), George Leka, Penelope Live, Athanasios Gaganis und Dimitrios Georgas, Richter am Obersten Gerichtshof.

Öffentliche Sitzung im Auditorium am 20. April 2015 in Anwesenheit von Minister George Fistouri, um zu entscheiden zwischen:

Die Beschwerdeführer: 1) Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit unter dem Namen „OBERSTER RAT DES 33. GRADES FÜR GRIECHENLAND DES ALTEN UND ANGENOMMENEN SCHOTTISCHEN RITUS“, 2) Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit unter dem Namen „GROSSER RAT DES 33. GRAD FÜR GRIECHENLAND DES ALTEN UND ANGENOMMENEN SCHOTTISCHEN RITUS“, mit Sitz in Athen und gesetzlich vertreten, vertreten durch ihren Anwalt Ch. M. und eingereichte Vorschläge.

Der Beklagte: P. N., wohnhaft in ..., der von seinem Anwalt George Tsaprounis vertreten wurde und keine Vorschläge eingereicht hat.

Der Streit wurde durch die Klage eingeleitet, die am 14.02.2009 vom bereits Beklagten beim Gericht erster Instanz in Athen eingereicht wurde. Die folgenden Urteile wurden erlassen: 4875/2009 endgültig vom selben Gericht und 5886/2013 vom Berufungsgericht von Athen. Die Beschwerdeführer beantragen die Kassationsbeschwerde gegen die letzte Entscheidung mit Antrag vom 02.08.2014 und deren ergänzenden Begründungen vom 02.11.2014.

Bei der Erörterung des Antrags waren die Parteien, wie oben angegeben, anwesend. Der Berichterstatter, Richter am Obersten Gerichtshof, Dimitrios Georgas, verlas seinen Bericht vom 03.12.2014. Er empfahl die Ablehnung der Berufung gegen die Entscheidung 5886/2013 des Athener Berufungsgerichts sowie deren zusätzliche Gründe.

Der Anwalt des Beschwerdeführers beantragte die Annahme des Antrags, der Anwalt des Beklagten dessen Ablehnung und die Verurteilung jeder Gegenpartei zur Zahlung der damit verbundenen Kosten.

 

GEMÄSS DEM GESETZ BESCHLOSSEN

 

Gemäß Artikel 559 Nr. 1 ZPO liegt ein Berufungsgrund vor, wenn eine materielle Vorschrift verletzt wurde. Die Rechtsstaatlichkeit wird verletzt, wenn sie nicht umgesetzt wird, während die Bedingungen für ihre Anwendung auf vom Gericht als bewiesen anerkannten tatsächlichen Tatsachen beruhen oder wenn sie angewendet wird, obwohl sie nicht hätte angewendet werden sollen, sowie wenn sie nicht ordnungsgemäß angewendet wird , und der Verstoß manifestiert sich entweder in einer falschen Auslegung oder in einer fehlerhaften Anwendung, d. h. Falsche Eingabe (AP 7/2006). Darüber hinaus ist gemäß § 559 Nr. Gemäß Artikel 19 der Zivilprozessordnung ist die Kassationsbeschwerde zulässig, wenn die Entscheidung keine Rechtsgrundlage hat, insbesondere wenn sie keine Rechtfertigung enthält, die Begründung widersprüchlich ist oder in Angelegenheiten unzureichend ist, die erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben. Aus der rücksichtsvollen gesetzlichen Regelung, die einen Verstoß gegen Artikel 93 Abs. 3 der Verfassung bestätigt, geht hervor, dass der vorhergesagte Rechtsmittelgrund begründet ist, wenn auf der geringfügigen Andeutung der tatsächlichen rechtlichen Begründung tatsächliche Vorfälle überhaupt nicht aufgedeckt werden (Mangel). der Begründung) oder wenn die dargelegten Tatsachen nicht alle Einzelheiten abdecken, die nach der tatsächlichen Regelung des anwendbaren Rechts erforderlich sind, für den Eintritt oder die Verneinung der beanstandeten Rechtsfolge (unzureichende Begründung) oder wenn sie einander widersprechen (widersprüchliche Begründung). ). Es liegt jedoch keine unzureichende Begründung vor, wenn die Entscheidung kurze, aber vollständige Begründungen enthält. Schließlich wird der erforderliche rechtliche Inhalt eines geringfügigen Vorschlags durch die jeweils anwendbare materielle Regelung bestimmt, deren Realität durch die Annahmen der Entscheidung über die anerkannte Schlussfolgerung vollständig abgedeckt sein muss und keine Zweifel hinterlassen muss. Aufgrund des Fehlens einer alleinigen Bezugnahme auf die Analyse und Gewichtung der Beweise und allgemein auf der Grundlage der Beweisfeststellung, wenn sie klar definiert ist, liegen keine unzureichenden Begründungen vor. In der vollständigen und klaren Entscheidung muss nur dargelegt werden, was bewiesen wurde oder nicht bewiesen wurde, und nicht, warum es bewiesen wurde oder warum es nicht bewiesen wurde. Darüber hinaus stellen die Argumente des Gerichts im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine Annahmen dar, auf deren Grundlage der Beweis für die Feststellung gebildet wird, und stellen daher keine „Begründung“ der Entscheidung dar, so dass die Untersuchung im Rahmen der Bestimmung erfolgt Artikel 559 Nr. 19 des Kodex kann dieser Kritik wegen Widersprüchlichkeit oder Fehlschlags ausgesetzt sein, obwohl auch nicht derselbe Berufungsgrund geschaffen wird, weil das Gericht die nicht unabhängigen Ansprüche, die die Argumente der Parteien darstellen, nicht besonders und gründlich analysiert, so dass der relevante Berufungsgrund dies ist als unzulässig abgelehnt (AP 551/2011).

Schließlich heißt es in Artikel 8 der Verordnung des Obersten Rates des 33. Grades für Griechenland des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus von 1872, dass der Oberste Rat alle drei Jahre im Dezember nur aus seinen Mitgliedern Amtsträger wählt Bei offener Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gilt der Bruchteil als ganze Einheit.

 

Alle Beamten des Obersten Rates sind wählbar, vorbehaltlich Absatz 11 von Artikel 15. In Artikel 10 heißt es, dass im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit, die Pflichten des Obersten Großkommandanten oder Prokonsul-Großkommandanten auszuüben, der Hohe Rat zuständig sein muss tritt innerhalb von fünfzehn (15) Tagen unter dem Vorsitz des anderen zusammen und wählt seinen Nachfolger für den Rest des Dreijahreszeitraums. Wenn bei einem von ihnen der oben genannte Fall vorliegt, muss der Oberste Rat innerhalb von fünfzehn (15) Tagen unter dem Vorsitz des ältesten der aktiven Mitglieder zusammentreten und auf dessen Einladung über die Wahl entweder der beiden Amtsträger oder nur dieser beiden Amtsträger entscheiden vorübergehend, bei der Wahl zum Prokonsul des Großkommandanten, oder einfach eines seiner Mitglieder vorübergehend, bis zu maximal drei Monaten nach seiner Wahl, für die Leitung des Hohen Rates wählen.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung muss der Hohe Rat im Falle einer vakanten Position eines der anderen Beamten während des Zeitraums von drei Jahren innerhalb von fünfzehn (15) Tagen mit der Besetzung der Position für den Rest der verbleibenden Jahre beginnen Zeitraum von drei Jahren. Gemäß Artikel 34 müssen die Mitglieder des Obersten Rates vor fünf (5) Tagen schriftlich vom Großkanzler und Großsekretär des Kongresses eingeladen werden. In dringenden Fällen erfolgt die Einladung auch schriftlich, entweder einen Tag vor der Sitzung oder noch am selben Tag. In der Tagesordnung muss die Einladung zum Hohen Rat erwähnt werden.

 

Im vorliegenden Fall akzeptierte das Gericht bei der ungeprüften Entscheidung für dieses Urteil die folgende genaue Wiedergabe: Der Große Rat des 33. Grades für Griechenland des Alten und Anerkannten Schottischen Ritus der Freimaurerei ist eine Vereinigung von Einzelpersonen ohne Gewinnabsicht, die organisiert und organisiert ist agiert als Gewerkschaft, hat aber in der Regel nicht den Status eines Vereins, da die notwendigen Formalitäten nicht erfüllt sind. Daher handelt es sich um eine Gewerkschaft, die eine „nicht anerkannte Vereinigung“ darstellt, und die um sie herum entstehenden Beziehungen werden in erster Linie durch ihre Satzung und ergänzend durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Vereinigungen, einschließlich der Artikel 88 und 101 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, geregelt.

Im Einzelnen besteht die Satzung aus:

 

  1. Die wichtigsten Verfassungen der Freimaurerei von 1762 und 1786

  2. Die Allgemeinen Bestimmungen des Obersten Rates 33. Grades für Griechenland des alten und bewährten schottischen Typs (aus dem Jahr 2006)

 

 

Das Gleiche gilt für den Obersten Rat des 33. Grades für Griechenland nach dem alt- und anerkannten schottischen Typ, der aus den Amtsträgern des Großen Rates besteht.

 

Konkret wurde der Antragsteller im November 2007 zum Präsidenten und Souveränen Großkommandeur des Obersten Rates mit einer dreijährigen Amtszeit bis zum 11.03.2010 gewählt. Aufgrund der Einladung vom 05.11.2008 wurde auf Geheiß des Antragstellers der Hohe Rat zu einer Sitzung am 10.11.2008 um 18.00 Uhr in der Freimaurerhalle mit folgender Tagesordnung einberufen: 1) Der 49. Europäische Kongress Hypatia Great Taxiarchon, 2) Genehmigung Ausgaben und 3) alle anderen normalerweise anfallenden Arbeiten. Tatsächlich tagte der Hohe Rat an dem oben genannten Datum unter dem Vorsitz des Klägers.

Während der Diskussion über die Tagesordnungspunkte erklärte der Prokonsul-Großkommandant S. K. seinen Rücktritt von seinen Pflichten zur Organisation und Durchführung des 49. Kongresses, da er diesen nicht abschließen konnte. Vor ihm der Große Schatzmeister, Ch. M., sagte, er übernehme die Verantwortung für die Organisation der oben genannten Konferenz, außerdem lehnt er aufgrund der Arbeitsbelastung den Posten des Großschatzmeisters zur Vorbereitung dieser (Konferenz) ab. Dadurch entstand eine Lücke in der oben genannten Position, und um diese zu schließen, beschlossen die derzeitigen Mitglieder des Hohen Rates des ersten Beklagten, des Klägers, den Posten des Großschatzmeisters und den Rang des Klägers, also des Obersten, einzunehmen Großkommandant, Ch. M.. Auf diese Entwicklung reagierte der Bewerber heftig, da er sein Amt nie niedergelegt hatte, es auch kein anderes Hindernis für den Verbleib in diesem Amt gab und er daher bei der Abstimmung in der Minderheit war.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auf dieselbe Sitzung die Wahl neuer aktiver Mitglieder folgte, um die Position des ersten Angeklagten zu besetzen, und zwar insbesondere K. C., E. G., E. G., Pp. Th., N. K., N. . K., E. M. und D. P. und dann wurde beschlossen, dass der Empfang und die offizielle Bestätigung der Neugewählten am 11.12.2008 um 18:00 Uhr stattfinden würden.

Auch bei der oben genannten Wahl der Neumitglieder reagierte der Kläger. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass an diesem Tag (11.12.2008) tatsächlich die Zeremonie und die feierliche Verleihung des Grades an den Neugewählten stattfand, an der auch der Antragsteller teilnahm, ohne als Oberbefehlshaber aufzutreten.

 

Anschließend wurde der Antragsteller, obwohl er vom neu gewählten Obersten Großbefehlshaber, Ch., eingeladen. M., weigerte sich, das Büro, tektonische Werkzeuge usw. zu liefern. und die Schatzkammer zu empfangen.

 

Anschließend teilte er (Kläger) durch einen Gerichtsvollzieher außergerichtliche Erklärungen auch der Großloge von Griechenland mit, dass es sich dabei um freimaurerische Straftaten handele, die in Artikel 104 vorgesehen und strafbar seien, festgelegt in Artikel 116 der Allgemeinen Verordnung, so X. M. in seiner Eigenschaft als Oberster Großloge Der Kommandant lud am 19.11.2008 per Einladung die Mitglieder des Obersten Rates ein, am 26.11.2008 um 17.00 Uhr im Büro des Obersten Rates zu erscheinen, um zu prüfen, ob die Anschuldigung zum Nachteil des Klägers zurückgewiesen oder verhalten werden sollte eine Befragung. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger von der oben genannten Einladung und mit seiner außergerichtlichen Stellungnahme vom 26.11.2008 Kenntnis erlangte, die noch am selben Tag und zwar eine halbe Stunde vor der Sitzung dem Erstbeklagten zugestellt wurde (siehe Nummer). (Vorgelegt ist 9592G726-11-2008 des Gerichtsvollziehers am Athener Gericht Kon/nou- N. K.), er entwickelte seine Positionen, erklärte, dass er nie von seinem Amt als Oberster Großbefehlshaber zurückgetreten sei und dass er darüber hinaus nicht an der geplanten Sitzung teilnehmen werde.

 

Nachdem das Disziplinarverfahren abgeschlossen war, hielt der erste Angeklagte am 15.12.2008 eine Plenarsitzung als Oberster Disziplinarrat ab und verhängte nach der Entscheidung über die Anklage gegen den Beschwerdeführer die Strafe der endgültigen Streichung.

 

Diese Entscheidung wurde ihm am 21.12.2008 über ein Postdienstleistungsunternehmen mitgeteilt und lautet wie folgt: „Wir informieren Sie, dass der Große Rat des 33. Grades für Griechenland des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus am 21.12.2008 zu einer Vollversammlung zusammengetreten ist Am 15. Dezember 2008 um 18.00 Uhr hat der Oberste Disziplinarrat die Ihnen zur Last gelegten Taten geprüft und festgestellt, dass Sie haftbar sind, und die Strafe Ihrer endgültigen Löschung verhängt. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Allgemeinen Regeln des Obersten Rates des 33. Grades „Der Oberste Großbefehlshaber, Führer der griechischen Philosophischen Freimaurerei oder sein gesetzlicher Stellvertreter, beruft den Obersten Rat ein, leitet ihn und leitet seine Sitzungen.“

 

Gemäß Artikel 34 der Verordnung „werden die Mitglieder des Obersten Rates innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich in den Kongress unter dem Obersten Oberbefehlshaber oder seinem gesetzlichen Stellvertreter, dem Großkanzler, dem Großen Generalsekretär, eingeladen. In dringenden Fällen erfolgt die Einladung.“ auch schriftlich erfolgen, entweder einen Tag vor der Sitzung oder innerhalb desselben Tages. In der Tagesordnung muss die Einladung zum Hohen Rat erwähnt werden. In Artikel 10 heißt es, dass im Falle von Tod, Rücktritt oder Unfähigkeit, die Pflichten auszuüben des Obersten Großkommandanten oder Prokonsul-Großkommandanten muss der Hohe Rat innerhalb von fünfzehn (15) Tagen unter dem Vorsitz des anderen zusammentreten und mit der Wahl seines Nachfolgers fortfahren, und zwar für den Rest des Dreijahreszeitraums. Erfolgt keine Einladung Zu gegebener Zeit kann jedes Mitglied des Hohen Rates den Rat zu einer Sitzung für die oben genannte Wahl einberufen. Gemäß Artikel 38 der Verordnung werden alle Entscheidungen im Hohen Rat in offener Abstimmung getroffen. Ebenso erfolgt die Wahl der Amtsträger. Die Mitglieder stimmen nach dem Dienstalter der Aufnahme ab. Zuerst stimmt der Jüngste und zuletzt stimmt der Oberbefehlshaber. Gemäß Artikel 39 muss jeder dem Obersten Rat vorgelegte Vorschlag schriftlich erfolgen und fünf (5) Tage vor der in der Tagesordnung festgelegten Sitzung des Hohen Rates beim Großen Sekretariat eingereicht werden. Gemäß Artikel 8 werden die Amtsträger vom Obersten Rat alle drei Jahre im Dezember in offener Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden, wobei die Fraktion als ganze Einheit betrachtet wird, nur aus seinen Mitgliedern gewählt. Gemäß Artikel 14 der Verordnung „hat jedes Mitglied des Hohen Rates bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres das Recht, für die Besetzung der Position oder Positionen von assoziierten Mitgliedern des Großen Rates oder aktiven Mitgliedern im Obersten Rat dem Großen Sekretariat jede Besetzung vorzulegen.“ für eine freie Stelle ein von ihm unterzeichneter Vorschlag, der Name eines der ehrenamtlichen Großgeneralinspektoren zur Besetzung einer Stelle oder eines der Prüfer oder Mitglieder des Hohen Rates in Athen oder in Piräus. Für die Besetzung der Stelle ist bei freien Stellen ein aktives Mitglied des Hohen Rates erforderlich Wenn es mehr als einen gibt, kann der Vorschlag nicht mehr Namen als die freien Stellen enthalten. Nach Ablauf dieser Frist kann das Große Generalsekretariat keinen Vorschlag mehr annehmen, sondern erstellt sofort eine Liste aller rechtzeitig vorgeschlagenen Vorschläge und sendet sie an jedes Mitglied der Liste acht (8) Tage vor der regulären Sitzung des Obersten Rates im Dezember eines jeden Jahres, in der die Wahl neuer Prüfer, Mitglieder des Großen Rates oder aktiver Mitglieder des Hohen Rates erfolgt. Zur Ablehnung des Kandidaten genügt ein einziges negatives Votum, das begründet werden muss. Zwei oder mehr negative Stimmen, auch ohne Begründung, bedeuten die Ablehnung des Kandidaten.

 

Gemäß Artikel 57 der Verordnung ist der 33. und letzte Grad des A.A.S.T. wird gemäß dem Standard des Abschlusses in einer offiziellen Konferenz nur im Rahmen des Hohen Rates verliehen, vor dem die offizielle Bestätigung nach einer positiven Entscheidung des Hohen Rates erteilt wird. Darüber hinaus entscheidet gemäß Artikel 124 der Allgemeinen Verordnung jede bestimmte Kategorie durch ein Mitglied des Großen Rates, des Hohen Rates, sei es aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen bei Beschlagnahme, in Abwesenheit des Beklagten, wenn die Anklage grundsätzlich zurückgewiesen wird es oder ordnete eine Befragung an. Im zweiten Fall wird für diese Untersuchung ein Ausschuss gebildet, der aus dem Großen Redner und zwei weiteren Mitgliedern des Hohen Rates besteht. Die Kommission ernennt den Berichterstatter ... Die Schlussfolgerungen daraus werden im Großen Sekretariat hinterlegt und dem Obersten Rat vorgelegt, der nach Anhörung des Berichterstatters entscheidet, ob der Angeklagte freigelassen oder vor dem Plenum des Hohen Rates vor Gericht gestellt werden soll. Darin wird ein Verhandlungstermin festgelegt, zu dem der Angeklagte vor Ablauf von mindestens acht (8) Tagen geladen wird und berechtigt ist, in der Zwischenzeit Kenntnis von den Schriftsätzen und Beweisen zu nehmen. In gleicher Weise wird der Kläger benachrichtigt, wenn ein solcher vorliegt. „Auf Anordnung der Allgemeinen Verordnung wurde in Kombination mit den anderen Beweisen nachgewiesen, dass der erste Angeklagte,Der Hohe Rat hat rechtswidrig entschieden.

 

A) Am 11.10.2008 erfolgte die Wahl von Ch. M. auf den Posten des Oberbefehlshabers und eigentlich in der Position des Klägers, seitdem

a) Hat ein solches Thema entgegen Artikel 34 des GC nicht als Tagesordnungspunkt in die Einladung der Mitglieder des Hohen Rates aufgenommen

b) Zu keinem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, dass er von seinem Amt zurücktreten oder sein Amt nicht mehr ausüben könne, und seine Amtszeit sei auch nicht abgelaufen, so dass kein Grund für die Wahl eines Nachfolgers bestehe Oberbefehlshaber und damit die Wahl von Ch. M. auf den oben genannten Beitrag, mit einer gleichzeitigen Aussage des Klägers, erfolgte unter Verstoß gegen Artikel 10 GK und

 

B) Am 11.10.2008 beschloss er die Wahl neuer Mitglieder in den Rang 33. Der Oberste Rat beschloss, die Eidesleistung am 11.12.2008 vorzunehmen, als der oben genannte Grad verliehen wurde

 

a) Die Einladung der Mitglieder des Hohen Rates enthielt ein solches Thema nicht auf der Tagesordnung, was einen Verstoß gegen Artikel 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.

b) Wie sich herausstellte, wurde das in Artikel 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vorläufige Verfahren nicht eingehalten, d Fehlte dies, war die Wahl neuer Mitglieder des Obersten Rates und ihre Einsetzung in diese Position nicht legitim.

Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass der Hohe Rat am 15.12.2008 rechtswidrig unter Verstoß gegen das GK gegen den Antragsteller die Disziplinarstrafe der endgültigen Löschung verhängt hat, da er nicht zur Anwesenheit bei der oben genannten Sitzung geladen wurde, wie in Artikel 124 Fr. festgelegt 3. Aufl. f von GK .

Darüber hinaus wird in der Vorladung des Angeklagten behauptet, dass die Einladung zu der Sitzung am 26.11.2008, in der gemäß Artikel 124 GK beschlossen wurde, in seiner Abwesenheit eine Befragung durchzuführen, sich nicht auf die Einberufung des letzteren in der letzten Sitzung des Obersten Rates beziehe Sitzung, nachdem ihm die Ergebnisse des Berichterstatters vorgelegt wurden, der die Befragung tatsächlich durchgeführt hat.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger beim Erlass der oben genannten Entscheidungen, die in den Sitzungen vom 10.11.2008 und vom 12.11.2008 getroffen wurden, heftig reagiert hat.Tatsächlich weigerte er sich aus diesem Grund, diesen (Entscheidungen) Folge zu leisten und das Amt, die Ordenskette, Geschenke und Siegel, die ihm als Oberbefehlshaber verliehen worden waren, abzugeben.

Konkret wurde nachgewiesen, dass der Kläger an alle Philosophischen Werkstätten einen Brief geschickt hat, in dem er beschrieb, was auf der Sitzung des Obersten Rates am 11.10.2008 unrechtmäßig geschehen ist, und gleichzeitig erklärt hat, dass er weiterhin die Pflichten des Oberbefehlshabers innehat und wahrnimmt .

Tatsächlich erließ er am 12.11.2008 einen Antrag und die Entlassung von Ch. M ..

Anschließend übergab der Kläger am 26.11.2008 dem Obersten Rat durch den Gerichtsvollzieher vom 26.11.2008 eine Offenlegung (siehe. Die vorgelegte Nummer lautet 9592G726-11-2008 Leistungsbericht des Gerichtsvollziehers im Athener Gericht K. - N. K.) in Darin stellte er dar, was rechtswidrig geschehen war, und erklärte gleichzeitig, dass er sich an die griechische Justiz wenden werde, wenn die Ordnung nicht wiederhergestellt werde.

Um einen Kompromissrahmen zu finden, der zu einer Rückkehr zur Ruhe in der Freimaurerunion führen würde, unterzeichnete der Kläger am 28.11.2008 an X. M. als Oberbefehlshaber ein Dokument (Brief), in dem er erklärte, dass er von seinem Amt zurücktritt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Gesundheitszustands seine Pflichten nicht wirksam und vollständig wahrnehmen konnte, und brachte seinen Wunsch zum Ausdruck, als einfaches aktives Mitglied im Hohen Rat zu bleiben, woraufhin der Bewerber der ausgehandelten Anweisung folgte, das Amt zu übernehmen des Honorary Supreme Grand Commander (vgl. Die Urkunde enthielt einen undatierten Briefentwurf, der vom Antragsteller unterzeichnet war, wie er selbst zugibt). Diese Dokumente wurden jedoch vom Antragsteller vor der Entscheidung über die Löschung verfasst und unterzeichnet und beweisen daher nicht das Gegenteil, nämlich dass er sein Amt niederlegen und den Titel eines Ehren-Oberbefehlshabers annehmen wollte. Tatsächlich wird die obige Analyse bestätigt und durch die Aussage des Zeugen der Beklagten, der vom erstinstanzlichen Gericht vernommen wurde, bestätigt, dass der Kläger seinen Verzicht auf die Stelle nicht erklärt und darüber hinaus das oben genannte Rücktrittsschreiben zurückgezogen habe. Im Hinblick auf die oben eingegangene Verpflichtung liegt eine klare Umsetzung des materiellen Rechts für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sowie der Satzung vor und diese wurden in dieser Satzung korrekt den Tatsachen unterworfen. Der Empfänger der analytischen Gegenüberstellung der Empfänger ohne Kontrolle über realisierte Tatsachen. Habe nicht bewiesen, dass es ein Eingeständnis des Beklagten gab, der an Ch.M. gesendete Brief. am 28.11.2008, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird und in der Tat der Widerruf des Rücktrittsschreibens, das Stadium der Verhandlungen zur gütlichen Beilegung des Streits, bestehen keine Widersprüche, da die Beklagte auf alle Verfahrensschritte scharf reagiert hat und auf keinen akzeptiert, Minderheitsmeinung und protestiert gegen die oben genannte Amtsenthebung, da weder die Amtszeit abgelaufen war noch zurückgetreten war, noch ein solches Problem bei der Einberufung im Obersten Rat vom 11.10.2008 bestand und beides nicht als Hauptthema angesehen wurde Da er als dringende Fälle abgelegt wurde, die Teil des Konzepts „jede andere Arbeit sind, die normalerweise hinzukommt“, wollte er natürlich auch nicht das Amt des Großschatzmeisters übernehmen, von dem er zurückgetreten war. M. und nur diese Stelle soll besetzt werden. Dasselbe gilt auch für das spätere Vorgehen einiger Mitglieder wie für seine Abberufung als Disziplinarstrafe. Die dagegen in der Berufungsbegründung des Hauptantrags und den ersten Zusatzbeschwerden geltend gemachten, mit der Entscheidung in der Begründung widersprüchlichen Gründe werden als unbegründet beurteilt und die Gründe, die sich auf einen Verstoß gegen Art. 559 Nr. 1 und 19 des Kodex. Laut Artikel. 559 Nr. Gemäß Artikel 20 der Zivilprozessordnung ist eine Berufung zulässig, wenn das Gericht den Inhalt eines Dokuments verfälscht hat, um tatsächlich Ereignisse zu akzeptieren, die sich offensichtlich von den in diesem Dokument genannten unterscheiden. Der oben genannte Grund liegt nur dann vor, wenn dem erstinstanzlichen Gericht ein Fehler in Bezug auf das Dokument unterlaufen ist, ein diagnostischer Fehler, der mit der Lektüre des Dokuments zusammenhängt (Lesefehler) und angenommen wurde, dass es Tatsachen enthält, die sich deutlich von den tatsächlich enthaltenen unterscheiden, nicht jedoch, wenn der Inhalt des Dokuments nicht stimmt Aus einem Dokument, das richtig gelesen wurde, lassen sich andere Beweise ableiten als die, die der Beschwerdeführer für falsch hält. Im letzten Fall handelt es sich um eine Beschwerde, die sich auf die Beurteilung eines Sachverhalts bezieht, der nicht in die Berufungsinstanz fällt (OL CA 2/2008).

 

AUS DIESEN GRÜNDEN

 

Lehnt den Antrag und alle weiteren Gründe gegen das Urteil 5886/2013 des Athener Berufungsgerichts ab.

Er ordnet die Einführung einer Gebühr für das Finanzministerium an und verpflichtet die Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beklagten, der ohne Einreichung von Anträgen anwesend war, und zwar in Höhe von eintausendachthundert (1.800) Euro.

Urteil und Entscheidung am 28. April 2015 in Athen.

 

Der vorsitzende Richter am Obersten Gerichtshof

Die Sekretärin

 

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